Die mir vor Auftragserteilung am häufigsten gestellte Frage lautet:
Meine Philosophie ist, für jeden Auftrag und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des jeweiligen Mandanten eine ange- messene Gebühr zu finden.
Die Steuerberatergebührenverordnung verbie- tet Preisdumping. Die Gebühren müssen im angemessenen Verhältnis zu Art, Umfang und Leistung des Steuerberaters stehen.
Beratungsleistungen § 21 StBGebV, die nicht im Zusammenhang mit Buchführungs-leistungen, Lohnbuchhaltung, Steuer-erklärungen und Abschlusstätigkeiten stehen, werden mit dem Stundensatz nach § 13 StBGebV nach der Zeitgebühr abgerechnet.
Die meisten Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert. Ist der Gegenstandswert besonders niedrig, gibt die Steuerberater-gebührenverordnung einen Mindestgegen-standswert vor, nach dem sich der StB richten muss. Die Werte sind in Tabellen festgehalten und werden nach Zehnteln abgerechnet. Auch der Ansatz der Zehntel wurde festgelegt. Hierbei ist anzumerken, dass 1/10 nicht immer der niedrigste Ansatz ist. Diese Gebührenart wird Wertgebühren genannt. Hierunter fallen z.B. die Erstellung von Steuererklärungen, Jahresabschlüssen und Buchführung.